Schweigen, schweigen und schweigen!
Immer wieder erscheinen Betroffene bei mir im Büro im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, welches gegen sie geführt wird oder ich treffe auf Beschuldigte, die in U-Haft sitzen.
Bei diesen Personen herrscht meist das starke Gefühl, endlich etwas über die ihnen vorgeworfene Taten zu erzählen oder aber dem Vorwurf verbal entgegenzutreten.
Bei allem Verständnis diesen Menschen gegenüber gebe ich aber sehr schnell und schon innerhalb der ersten Gesprächssituationen den Betroffenen den eindringlichen Rat, zunächst zur Sache, d. h. zu der Ihnen vorgeworfenen Tat, zu schweigen.
Dieses Schweigen sollte in jedem Stadium des Verfahrens vorherrschen, also auch schon gegenüber den ersten ermittelnden Beamten, meist Polizisten, Staatsanwälten, Richtern und anderen Ermittlungsbeamten-und Behörden gegenüber. Dass jeder Beschuldigte schweigen darf, ist schriftlich verbrieftes Recht und vor allem auch das vorerst stärkste Recht des Beschuldigten. Dieses Recht sollte er nicht aufgeben.
Überraschenderweise muss ich dem Betroffenen dann auch erklären, dass dies erst einmal gegenüber ihrem eigenen Rechtsanwalt auch Gültigkeit hat. Darüber werden die Betroffenen durch mich ausführlichst belehrt. Dies hat seinen Grund in der Tatsache, dass kein Strafverteidiger und kein Rechtsanwalt den Betroffenen, oder den späteren Angeklagten entgegen besseren Wissens verteidigen darf. Sollte der Strafverteidiger dies doch unternehmen so läuft er Gefahr, sich wegen des Verdachts der Strafvereitelung evtl. strafbar zu machen.
Also läuft meist das Erstgespräch so ab, dass ganz objektiv zwischen dem Strafverteidiger und dem Betroffenen über den Vorwurf gesprochen wird und erst wenn der Strafverteidiger Akteneinsicht in das Verfahren erhalten hat und dem Betroffenen den Akteninhalt vortragen kann, bzw. der Akteninhalt zwischen den beiden besprochen werden kann, wird eine Verteidigungsstrategie zusammen mit dem Beschuldigten entwickelt. Mindestens so lange gilt es, zu schweigen.
Aber auch im späteren Stadium des Strafverfahrens, meist nach Erhebung der Anklage und im Hauptverfahren, hier speziell während der gesamten Hauptverhandlung, kann der Strafverteidiger zusammen mit dem Beschuldigten oder dem Angeklagten zum Ergebnis kommen, dass während des weiteren Verfahrens von Seiten des Angeklagten weiter geschwiegen wird. Natürlich fällt dies vielen Betroffenen im Laufe der Hauptverhandlung schwer, da sie den bis dahin vernommenen Zeugenaussagen oder eingeführten Urkunden oder anderen Beweismitteln mündlich etwas entgegensetzen wollen. Hier gilt es immer wieder den Betroffenen zu erklären, dass nur durch das weitere Schweigen das stärkste Recht des Betroffenen weiter ausgeübt werden muss.
Wie in allen Stadien des gesamten Verfahrens ist diese Vorgehensweise aber nicht in Stein gemeißelt und kann jederzeit mit dem Verteidiger besprochen werden, um eventuell einen Richtungswechsel in der Verteidigungsstrategie vorzunehmen.
Sie haben Fragen, rufen Sie an unter 04221 9166980.
Strafverteidiger Sercan Yücel nimmt sich gewiss die Zeit für ein unverbindliches Erstgespräch.